Die Bewertung der Assets beim Asset Deal

10. Januar 2022 von P. Merker

Worum geht es?

Wenn Sie ein Unternehmen kaufen oder verkaufen möchten, werden Sie sich viele Fragen stellen müssen, von denen Sie bis dato noch gar nicht wussten, dass es sie gibt (es sei denn, sie sind Wiederholungstäter). Eine dieser Fragen könnte lauten: „Asset Deal oder Share Deal“?

Im Folgenden geht es insbesondere um den Asset Deal und welche steuerlichen Konsequenzen mit einem Asset Deal und der Bewertung der Assets verbunden sind.

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1. Was ist ein Asset Deal?

Beim Asset Deal werden alle Vermögensgegenstände und alle Wirtschaftsgüter (engl. Assets) des Unternehmens einzeln verkauft und auf den Käufer zu einem bestimmten Stichtag übertragen. Zu den Assets gehören die Immobilien, die Maschinen und Anlagen, die Bürostühle und Computer, die Vorräte und Waren aber natürlich auch die Forderungen, die Kredite, die Patente, Markenrechte usw. usf. Wobei natürlich nicht zwingend alle Assets übernommen werden müssen.

Das Ganze hat eine Vielzahl von Rechtsakten zur Folge: Kaufverträge, Abtretungsverträge, Auflassungen, Indossierungen und ist dementsprechend komplex.

Also: Beim Asset Deal verkauft das Unternehmen seine Wirtschaftsgüter. Zurück bleibt quasi eine „leere Hülle“.

Was ist ein Asset Deal? Beitrag von Merker Industriebewertungen

2. Was ist ein Share Deal?

Im Gegensatz dazu scheint der Share Deal eine sehr einfache Angelegenheit zu sein: Verkauft werden beim Share Deal nämlich Unternehmensanteile, also Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile, Anteile an Personengesellschaften. Das Ganze reduziert sich also auf einen einzigen Rechtsakt (auf einen Rechtskauf).

Beim Share Deal verkaufen also die Gesellschafter ihre Unternehmensanteile.

Asset Deal oder Share? Ein Beitrag von Merker Industriebewertungen

3. Asset Deal oder Share Deal – Was ist besser?

Ob ein Unternehmenskauf als Asset Deal oder Share Deal durchgeführt werden sollte, hängt immer vom Einzelfall ab. Die Entscheidungskriterien sind vielfältig und betreffen steuerliche Überlegungen, praktische und rechtliche Erwägungen oder Haftungsfragen.

Wir geben ein paar Beispiele:

Ist es überhaupt immer möglich, zwischen Asset Deal und Share Deal zu wählen?

  • Wenn Sie ein Einzelunternehmen kaufen scheidet ein Share Deal zum Beispiel aus, denn es gibt schlicht keine „Shares“. Ein Einzelunternehmen hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und daher auch keine Unternehmensanteile.
  • Wenn Sie Anteile an Personengesellschaften kaufen, so sind die steuerlichen Konsequenzen wie bei einem Asset Deal, während zivilrechtlich die Übertragung der Anteile wie bei einem Share Deal erfolgt.
  • Planen Sie hingegen eine feindliche Übernahme, so werden Sie Ihr „Target“ (also Ihr Zielunternehmen) sicher nicht auf den Verkauf seiner Assets ansprechen wollen. Ein Asset Deal ist höchstwahrscheinlich nicht möglich.
  • Auch im Falle einer Insolvenz mag ein Share Deal zwar möglich, aber selten sinnvoll sein. Vielmehr geht es darum, die werthaltigen Vermögensgegenstände herauszulösen.

Wie hoch fällt die Steuer aus?

Asset Deal und Share Deal haben höchst unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. Diese hängen nicht nur von der gewählten Struktur ab, sondern auch davon, auf welcher Seite Sie stehen (Käufer oder Verkäufer) und den ganz individuellen Umständen der Beteiligten.

In Bezug auf Käufer-Verkäufer gilt in der Regel „Des einen Freud, des anderen Leid.“

Hier einige Aspekte, die es zu bedenken gilt:

  • Als Käufer können Sie bei einem Asset Deal das abnutzbare Anlagevermögen – also die Gebäude, Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge, aber auch immaterielle Vermögensgegenstände – abschreiben, und zwar auf Basis der aktuellen Verkehrswerte (ein sogenannter „Step-Up“). Diese Möglichkeit gibt es beim Erwerb eines Unternehmensanteils nicht. Hierauf kommen wir im Detail zurück.
  • Für den Verkäufer einer Kapitalgesellschaft der den Asset Deal wählt stellt sich das Problem, dass der Transfer des Kaufpreises aus der „leeren“ Unternehmenshülle höhere Steuerzahlungen nach sich zieht (Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, Abgeltungssteuer) als wenn er etwa GmbH-Anteile verkaufen würde.
  • Anders sieht es jedoch aus, wenn Verlustvorträge vorhanden sind.
  • Sind Immobilien mit im Korb, so führt der Asset Deal zur Grunderwerbsteuerpflicht, während der Share Deal Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

Tatsächlich gibt es unzählige Meter an Literatur zu dem Thema und viele hervorragende Experten investieren viel Arbeit, die Transaktionen ihrer Mandanten entsprechend zu optimieren. Die Besten unter ihnen denken sogar bereits beim Kauf eines Unternehmens über Strukturen nach, die für einen späteren Verkauf vorteilhaft sind!

Lässt sich sicherstellen, dass beim Asset Deal auch wirklich alle Assets mitgehen, die mitgehen sollen?

Es gilt der sogenannte Bestimmtheitsgrundsatz: Nur die Wirtschaftsgüter, die im Kaufvertrag hinreichend konkret bestimmt werden, werden auch verkauft. Wenn etwas „vergessen wurde“ so müssen Sie neu verhandeln – und das wird gerne teuer.

Auch ein Unsicherheitsfaktor sind Verträge mit Dritten, die übernommen werden sollen. Damit das gelingt müssen die Dritten nämlich zustimmen.

Eine Ausnahme hiervon wiederum sind Arbeitsverträge, die unter bestimmten Voraussetzungen „automatisch“ übergehen. Auch hier sollte im Vorfeld gründlich geprüft werden, ob das so gewollt ist.

Und wie lässt sich beim Share Deal ausschließen, dass kein fauler Apfel im Korb liegt?

  • Zum Beispiel können nicht identifizierte Verbindlichkeiten und Altlasten zu Haftungsrisiken für den Käufer führen.
  • Auch kommt es vor, dass Vertragspartner des zu verkaufenden Unternehmens sich außerordentliche Kündigungsrechte vorbehalten haben, sollte der Gesellschafter wechseln. So stehen Sie womöglich ohne den wichtigsten Geschäftspartner da.

Sie haben jetzt vielleicht einen kleinen Eindruck davon, wie komplex die Entscheidung für eine Transaktionsstruktur sein kann.

Gehen wir im Folgenden davon aus, dass Sie als Käufer diesen Prozess bereits hinter sich haben und eine Entscheidung zu Gunsten eines Asset Deals getroffen wurde.

Als ein wichtiges Motiv für den Asset Deal hatten wir die Möglichkeit identifiziert, einen Step-Up durchzuführen.

Nochmal zu Erinnerung:

Ein Step-Up bedeutet, dass die erworbenen (abnutzbaren) Vermögensgegenstände neu bewertet und auf Basis dieser Neubewertung abgeschrieben werden. Sofern die Verkehrswerte höher als die aktuellen Buchwerte sind, ergibt sich zusätzliches Abschreibungspotential. Zusätzliches Abschreibungspotential ergibt sich auch aus der Möglichkeit, den nach der Neubewertung der Assets verbleibenden Firmenwert abzuschreiben.

Diese Möglichkeiten eröffnen sich nicht beim Share Deal. Hier werden einfach die alten Abschreibungspläne innerhalb des übernommenen Unternehmens fortgeführt.

Interessant ist die Frage, wie genau die Neubewertung der Wirtschaftsgüter erfolgt und wie der Kaufpreis auf die einzelnen Assets verteilt wird. Denn auch dabei gibt es weitere Gestaltungsmöglichkeiten, die zu höheren oder niedrigeren Steuerzahlungen führen können.

Da das der Part ist, mit dem wir in unserer Bewertungspraxis sehr häufig zu tun haben, wollen wir einmal genauer hinschauen.

4. Wie wird beim Asset Deal der Kaufpreis auf die einzelnen Assets aufgeteilt?

Ein gesundes Unternehmen ist üblicherweise mehr als die Summe seiner Einzelteile. Das heißt, es ist zu klären, wie die Gesamtsumme – mithin der Kaufpreis – auf  die Einzelteile – mithin die Assets – aufzuteilen ist.

Die Frage ist wichtig, denn:

Sie können nicht nur die im Vergleich zu den Buchwerten höheren Verkehrswerte abschreiben, sondern auch immaterielle, vom Vorgänger selbst erstellte Vermögensgegenstände und – sofern vorhanden – den Firmenwert. Beides konnte Ihr Vorgänger nicht.

Während der Firmenwert aber über 15 Jahre linear abzuschreiben ist, haben zum Beispiel viele Maschinen und Anlagen eine deutlich kürzere Nutzungsdauer.

Das heißt, auch die Verteilung des Kaufpreises auf die verschiedenen Wirtschaftsgüter bestimmt das Abschreibungspotential.

Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vereinbaren

Sie können bereits im Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung festlegen. Hieran sind auch die Finanzbehörden gebunden. Es sei denn, es liegt ein Scheingeschäft oder Gestaltungsmissbrauch vor oder die vorgenommene Aufteilung ist wirtschaftlich unsinnig.

Tatsächlich werden wir nicht selten gerufen, weil es zwischen Finanzbehörde und Unternehmer Unstimmigkeiten bezüglich der Bewertung bei Anlagen und Maschinen gibt.

Unsere Erfahrung ist: Unternehmer haben meistens sehr gute Gründe für eine bestimmte Einschätzung, die bei einer reinen Schreibtischbewertung nicht zu erkennen sind.

Finanzbeamte sind keine Bewertungsexperten!

Mit einer gut dokumentierten, gerichtsfesten Bewertung vom Sachverständigen lässt sich jede Menge Streit vermeiden.

Sofern keine Aufteilung vorgenommen wurde oder die vorgenommene nicht akzeptiert wird, wird nach der sogenannten Stufentheorie vorgegangen:

Stufentheorie

1. Als erstes werden die Wirtschaftsgüter, die der Verkäufer bereits bilanziert hat auf den jeweiligen Teilwert aufgestockt.

Der Begriff des Teilwertes stammt aus dem Bewertungsgesetz, welches in Deutschland die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen regelt. Er wird für die Bewertung des steuerlichen Betriebsvermögens angewendet. Der Teilwert wird als der Betrag definiert, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens für ein einzelnes Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon ausgegangen wird, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Der Teilwert entspricht in der Regel dem Verkehrswert bzw. Marktwert (§10 BewG).

Laden Sie sich unser Glossar „Begriffe aus der Bewertungspraxis“ herunter. 

2. Dann werden die bisher nicht bilanzierten, immateriellen, selbst erstellten Wirtschaftsgüter als nunmehr erworbene, immaterielle Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert angesetzt. Beispiel: Selbst erstellte Software

3. Der Rest des Kaufpreises wird als Firmenwert aktiviert.

Es gibt im Ausnahmefall sogar die Möglichkeit, diesen Restwert sofort abzuziehen. Zum Beispiel wenn der Aufpreis gezahlt wurde, um einen unliebsamen Gesellschafter loszuwerden. Jedoch liegt die Betonung auf „Ausnahme“.

Unter dem Begriff „Modifizierte Stufentheorie“ wird eine Vorgehensweise verstanden, die quasi Schritt 1 und 2 zusammenfasst.

Gleichverteilungsmethode oder auch „Gießkannenmethode“

Hierunter wird eine Methode verstanden, bei der zunächst die Teilwerte aller Wirtschaftsgüter als auch der Teilwert des Firmenwertes ermittelt werden. Dann wird der gesamte Kaufpreis im Verhältnis der ermittelten Teilwerte auf die Assets verteilt.

Welche Methode anzuwenden ist, ist wohl strittig und definitiv eine Aufgabe für Ihre steuerlichen Berater.

Wir wollen zum Schluss nochmal praktisch werden und uns anschauen, wie wir denn zu den einzelnen Teilwerten kommen.

5. Wie werden beim Asset Deal die einzelnen Wirtschaftsgüter bewertet?

Für das Sachanlagevermögen wie Grundstücke, Maschinen und Produktionsanlagen ist die Wertermittlung durch ein (gerichtsfestes) Sachverständigengutachten zu empfehlen.

Wenn Sie wissen möchten wie wir in der Praxis Maschinen und Anlagen bewerten, so lesen Sie unseren Artikel „Wie bewertet man eigentlich Maschinen?“

Bei den Immobilien kommt der Aufteilung zwischen Grund und Boden auf der einen Seite und Gebäude auf der anderen Seite nochmal eine besondere Bedeutung zu, denn abschreiben können Sie natürlich nur das Gebäude. Auf der sicheren argumentativen Seite sind Sie auf jeden Fall mit einem Sachverständigen für Gewerbe- und Industrieimmobilien.

Beim Umlaufvermögen setzen Sie üblicherweise die erzielbaren Kaufpreise abzüglich der Kosten, wie etwa die Vertriebskosten, an.

Zum Firmenwert zählen u. a. der Kundenstamm, Vertriebswege, Reputation, gute Geschäftsbeziehungen, Marken- und Firmenbekanntheit, Qualität des Managements und der Mitarbeiter, die innerbetriebliche Organisation und der Auftragsstand. Der Firmenwert wird als einheitliches Wirtschaftsgut gesehen, das nicht in Einzelteile zerlegt werden kann – in Abgrenzung zu anderen immateriellen Wirtschaftsgütern, wie Rezepturen, Patenten oder Markenrechten, die einzeln bewertbar sind.

Der Standort gehört grundsätzlich zum Grundstückswert bzw. zum Wert des Mietrechtes und nicht zum Firmenwert.

Fazit

Es lohnt sich bei einer Unternehmenstransaktion im Vorfeld über die optimale Struktur nachzudenken. Die Entscheidung, ob eher ein Asset Deal oder ein Share Deal gemacht werden soll, ist komplex und kann nur für den Einzelfall getroffen werden. Die finanziellen Folgen der gewählten Struktur können sowohl für Käufer als auch Verkäufer erheblich sein. Die Bewertung der einzelnen Assets beeinflusst ebenfalls die steuerlichen Konsequenzen.

Soweit für heute,

Ihr Philip Merker

Philip Merker Sachverständiger für Maschinenbewertungen

Philip Merker, MBA

Zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung von Maschinen und technischen Anlagen (DIN EN ISO / IEC 17024)

Telefon +49 (0)40 602 13 33
E-Mail ­info@sv-merker.de