Wie berechnet sich eigentlich der Betriebsunterbrechungsschaden?

27. März 2021 von P. Merker

Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt im Schadensfall den entgangenen Gewinn sowie die weiter laufenden Kosten. Die Berechnung dieses Schadens kann sehr komplex und streitanfällig sein.

In der Praxis erlebe ich oft, dass Unternehmer völlig falsche Erwartungen über Höhe, Zusammensetzung und Dauer der Entschädigung von Seiten der Versicherung haben. Daher macht es viel Sinn, sich einmal mit der grundsätzlichen Logik eines Betriebsunterbrechungsschadens zu beschäftigen, denn für den Fall der Fälle brauchen Sie Sicherheit.

Betriebsunterbrechung – wenn alle Räder still stehen

Wenn bei einem Brand (oder einer anderen Katastrophe) in Ihrem Betrieb Maschinen und Anlagen beschädigt werden, so spricht man von einem Sachschaden. In den allermeisten Fällen muss der Betrieb – ganz oder teilweise – unterbrochen werden. Bricht Ihnen durch diese Betriebsunterbrechung Umsatz und Ertrag weg, so liegt ein sogenannter Betriebsunterbrechungsschaden vor. Hiergegen können und sollten Sie Ihr Unternehmen versichern.

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Die Betriebs-

unterbrechungsversicherung

Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt im Schadenfall den entgangenen Gewinn sowie die weiter laufenden Kosten (genaugenommen den entgangenen Deckungsbeitrag). Die Berechnung dieses Schadens kann sehr komplex und streitanfällig sein. In der Praxis erlebe ich oft, dass Unternehmer völlig falsche Erwartungen über Höhe, Zusammensetzung und Dauer der Entschädigung von Seiten der Versicherung haben.

Daher macht es viel Sinn, sich einmal mit der grundsätzlichen Logik eines Betriebsunterbrechungsschadens und der Entschädigungsansprüche zu beschäftigen – im Schadensfalls ist es dafür zu spät.

Üblicherweise wird der Betriebsunterbrechungsschaden mit Hilfe von einem oder mehreren Sachverständigen im Rahmen des sogenannten Sachverständigenverfahrens reguliert. Dabei sind normalerweise die Kosten Ihres Sachverständigen mitversichert.

Weitere Informationen über das Sachverständigenverfahren finden Sie hier.


Die Haftzeit beim Betriebs-

unterbrechungsschaden

Zunächst ist wichtig zu wissen, für welchen Zeitraum die Entschädigung gezahlt wird, also von wann bis wann die Haftzeit dauert. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Schadens durch ein versichertes Ereignis (z. B. Feuer). Sie endet, sobald die dadurch ausgelöste Unterbrechung endet, spätestens jedoch mit Ablauf der in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbarten Haftzeit (auch, wenn die Unterbrechung noch andauert!)

Praxistipp: Achten Sie beim Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung auf die vereinbarte Haftzeit! In der Regel sind dies 12 Monate. Fragen Sie sich, ob Sie bei einem Schaden innerhalb von 12 Monaten alle Reparaturen und Ersatzbeschaffungen Ihrer Betriebsmittel und Gebäude stemmen können. Wenn nicht, sollten Sie Ihre Haftzeit verlängern, z.B. auf 24 Monate.


Schadeneintritt

Grundvoraussetzung für einen erstattungspflichtigen Betriebsunterbrechungsschaden ist immer ein Sachschaden. Also: Eine dem Betrieb dienende Sache (eine Drehmaschine, ein ganzes Werk, ein Datenknotenpunkt, ein Laptop) wird zerstört, beschädigt oder kommt weg und zwar durch

  • Brand
  • Blitzschlag
  • Explosion
  • Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.

Es gibt die Möglichkeit, weitere Gefahren zu versichern, nämlich

  • Politische Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung
  • Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen
  • Wasserlöschanlagen-Leckage
  • Leitungswasser, Sturm, Hagel
  • Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub
  • Überschwemmung, Rückstau
  • Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch
  • Schneedruck, Lawinen
  • Vulkanausbruch

Praxistipp: Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker – oder besser Ihren Versicherungsmakler oder Ihre Versicherung, welche Zusatzdeckung für Sie sinnvoll ist. Zum Beispiel sind Vulkanausbrüche in Niedersachsen eher unwahrscheinlich.

Liegt ein Ereignis vor, gegen das Sie versichert sind und das eine Betriebsunterbrechung zur Folge hat, haben Sie Anspruch auf Erstattung des Schadens.

Kleiner Exkurs: Cyberschäden

Immer wichtiger wird die Frage, inwiefern das auch für sogenannte Cybersschäden gilt.

Einem Cyberschaden (bzw. einer dadurch verursachten Betriebsunterbrechung) geht üblicherweise keiner der genannten Sachschäden voraus. Es handelt sich in der Regel um Hackerangriffe oder Schadsoftware, die die Betriebstätigkeit beeinträchtigt oder unterbricht.

Mittlerweile bieten viele Versicherungen entsprechende Policen an. Hier sind die Haftzeiten wesentlich kürzer, meistens maximal 6 Monate. Die Berechnung der Versicherungssumme und der Entschädigungsansprüche wird von den Versicherungsunternehmen unterschiedlich gehandhabt. Es werden entgangener Gewinn und fortlaufende Kosten erstattet oder auch vereinbarte Tagessätze gezahlt oder feste Summen. Spezielle Ausfallschäden, wie z.B. der Ausfall von Cloud – Diensten werden zumeist mit Maximalsummen gedeckelt. Hier sollten Sie sich also sehr genau informieren und/oder beraten lassen.

Dauer des Betriebsunterbrechungsschadens

Die Haftzeit des Versicherers beginnt – wie wir eben gelernt haben – mit dem Eintritt des auslösenden Sachschadens und endet prinzipiell mit dem Ende der Unterbrechung (denn dann gibt es üblicherweise ja auch keinen Schaden mehr). Sie endet jedoch spätestens – wir erinnern uns – mit dem Ablauf der vereinbarten Haftzeit.

Konkret heißt das, sobald Sie wieder Umsätze machen, wie Sie sie ohne Schaden machen würden, gilt die Unterbrechung als beendet.

Achtung! Für den Fall, dass noch schadenmindernde Maßnahmen laufen (auf die kommen wir gleich zurück) und diese Kosten verursachen, ist das Ende des Schadens erst erreicht, wenn auch diese Maßnahmen beendet sind! Spätestens jedoch auch hier nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Haftzeit.

Praxistipp: Prüfschema Haftzeit für den Betriebsunterbrechungsschaden (hier zum Download)


Was wird ersetzt?

Ersetzt werden

  • der entgangene Gewinn
  • die fortlaufenden Kosten
  • alle schadenmindernden Maßnahmen

Die Logik dahinter ist ganz klar das Ziel, Sie bzw. Ihr Unternehmen so zu stellen, wie es ohne den Schaden stünde. Daher werden Kosten, die trotz der Betriebsunterbrechung anfallen erstattet, wie zum Beispiel Mieten, Gehälter, Leasingraten. Die Kosten, die nur bei Betrieb anfallen, und dementsprechend durch die Betriebsunterbrechung wegfallen, werden also nicht erstattet. Hier ist an anteilige Energiekosten zu denken, an Wareneinsatz oder an Hilfs- und Betriebsstoffe. Eine gewisse aber nicht vollständige Analogie kann man also zu der Unterteilung in Fixkosten und variable Kosten ziehen.

Eine besondere Aufmerksamkeit gilt den Maßnahmen, die Sie ergreifen (müssen), um den Schaden zu minimieren. Das sind die sogenannten

Schadenminderungsmaßnahmen

Schadenminderungsmaßnahmen sind ebenfalls versichert und werden erstattet, und zwar soweit sie den Schaden nachweislich verringern (oder Sie davon ausgehen durften).

Dies ist aber weder eine besondere Kulanz Ihrer Versicherung noch liegt es in Ihrem Belieben, ob Sie solche Maßnahmen ergreifen möchten! Als Versicherungsnehmer sind Sie prinzipiell zur Schadenminderung verpflichtet. Ja, Sie sind sogar verpflichtet, Weisungen des Versicherers – soweit das für Sie zumutbar ist – zu befolgen.

Beispiele für Schadenminderungsmaßnahmen sind

  • Provisorien, z. B. die Anmietung von Fremdhallen um Teilproduktionen aufzunehmen
  • Fremdvergabe von Produktion
  • Beschleunigungsmaßnahmen, wie z. B. Prämienzahlungen an Lieferanten von zerstörten Maschinen, damit diese schneller liefern
  • Kosten für zusätzliche Werbung und ähnliche Maßnahmen
  • Zukäufe von Halbfabrikaten

Grundsätzlich stimmen Sie diese Maßnahmen mit Ihrer Versicherung vorher ab – es sei denn, das ist wegen einer besonderen Dringlichkeit nicht möglich. Letztendlich hat die Schadenminderung Vorrang.

Gleiches gilt für Maßnahmen, die Sie auf Geheiß des Versicherungsunternehmens ergreifen, und zwar auch dann, wenn sie erfolglos blieben (d.h. den Schaden letztendlich nicht vermindert haben).

Praxistipp: Schadenminderungsmaßnahmen grundsätzlich – so möglich – immer in Absprache mit dem Versicherer einleiten. Falls dies – z. B. aus zeitlichen Gründen – nicht machbar ist, den Versicherer unverzüglich informieren!


Berechnung des Betriebs-

unterbrechungsschadens

Nachdem wir nun wissen, wie lange und wofür wir Entschädigung erhalten, interessiert uns natürlich, wie der Schaden berechnet wird.

Basis der Schadensberechnung ist der Leistungsausfall in der Unterbrechungszeit. In einem ersten Schritt wird ein Soll/Ist – Vergleich durchgeführt. Zur Ermittlung des „Soll“ werden die Umsatz- und Ertragsplanungen des Unternehmens und die Ergebnisse der schadensfreien Vergleichsperiode des Vorjahres herangezogen. Besondere bzw. zusätzliche Einflussfaktoren wie z. B. allgemeine oder branchenspezifische konjunkturelle Entwicklungen, saisonale Geschäftsentwicklung, technische Innovationen, neue Lieferverträge etc. werden berücksichtigt.

Entschädigt wird der Anteil am Bruttoumsatz, der Gewinn und fortlaufende Kosten abdeckt. Variable Kosten, die bei einem Betriebsstillstand nicht mehr anfallen, wie Materialeinsatz, anteilige Gas-, Strom- und Wasserkosten und ähnliches, werden nicht entschädigt.

Gegebenenfalls sind von diesem Schaden sogenannte Sondererwirtschaftungen abzuziehen, die in der Stillstandszeit erzielt wurden. Ich gebe ein Beispiel: Bei einem Brand wurde die gesamte Vorproduktion zerstört, nicht aber die Anlagen für die Endmontage. Wenn Sie nun für Fremdfirmen Aufträge zur Endmontage auf den temporär nicht genutzten Anlagen übernehmen, werden die Erträge hieraus vom Schaden abgezogen.

Keine Besserstellung!

Aufpassen muss man bei Maßnahmen, die über die Haftzeit hinaus einen Nutzen für den Versicherungsnehmer entstehen lassen. Insbesondere bei Maschinen und technischen Anlagen, die neu angeschafft werden müssen, ergibt sich häufig eine Besserstellung. Oftmals weisen die neuen Anlagen eine höhere Leistung, geringere Betriebskosten oder andere Vorteile gegenüber den untergegangenen auf. Denkbar ist auch, dass eine leistungsfähigere Maschine schneller lieferbar ist, als das Äquivalent zur zerstörten Anlagen und so die Betriebsunterbrechung schneller beendet werden kann.

So oder so müssen solche Besserstellungen des Versicherungsnehmers gegengerechnet – also vom Schaden abgezogen werden. Dies ist eine der Herausforderungen, mit denen man in der Praxis zu tun hat. Mögliche Ansatzpunkte sind z.B. die zusätzliche Produktionsgeschwindigkeit einer Maschine oder eventuelle Einsparung von Arbeitskräften. Diese kann man dann über die geschätzte Lebensdauer der Anlage hochrechnen und dann per Diskontierung abzinsen.

Versicherungssumme in der Betriebsunterbrechung – Darauf sollten Sie achten

Fallstricke und Fehler lauern bei der Ermittlung der Versicherungssumme. Grundsätzlich schätzen Sie zum Jahresanfang Ihren Umsatz und melden diesen an die Versicherung. Das ist die Basis für die Versicherungssumme.

Hier einige Tipps aus der Praxis, die Sie beachten sollten:

  1. Die meisten Versicherungsunternehmen gewähren nachträglich Prämien zurück, wenn die Versicherungssumme zu hoch angesetzt wurde. Also melden Sie gerne großzügig. Wenn Sie 24 Monate Haftzeit vereinbaren, so denken Sie daran, auch für zwei Versicherungsjahre die zukünftigen Umsätze zu bilden. Es ist möglich, die Versicherungssumme um bis zu 50% höher anzusetzen, als den sich später tatsächlich ergebenen Umsatz.
  2. Halten Sie die Meldefristen ein! Standard ist eine Meldefrist von vier Monaten, die oft wegen des zu erstellenden Jahresabschlusses nicht ausreicht. Beantragen Sie ansonsten eine Verlängerung, in den meisten Versicherungsverträgen ist dies inzwischen kein Problem mehr.
  3. Versichern Sie „sonstige betriebliche Erträge“ mit! Zum Beispiel: Stromabgabe an Dritte, Fuhrparkmitbenutzung, Mieteinnahmen etc.
  4. Bei der Meldung der Versicherungssumme müssen Sie auch bereits die Kosten entsprechend aufteilen (welche Kosten laufen weiter, welche nicht). Achtung beim Materialaufwand: Dieser ist einschließlich der Anschaffungsnebenkosten wie Transport, Zölle und Courtagen zu rechnen. Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind abzuziehen.

Fazit: Betriebs-

unterbrechungsschaden

Der Betriebsunterbrechungsschaden ist mit einer der kompliziertesten Schäden die es gibt – bereits im Vorfeld gibt es eine Menge Dinge, die zu beachten sind. Die Schadenabwicklung ist ohne Sachverständigenhilfe nicht zu bewerkstelligen und birgt jede Menge Potential, Obliegenheiten zu verletzen und damit Ansprüche zu gefährden.

Die Schadenberechnung an sich ist komplex und bewegt sich auf allen Ebenen: auf der Zahlungsebene, auf buchhalterischer Ebene, auf der kalkulatorischen und fiktiven Ebene.

Aber fassen Sie Mut: Im Schadensfall können Sie sich einen eigenen Sachverständigen nehmen und dessen Honorar ist üblicherweise mitversichert!

Also zögern Sie nicht, sich externe Hilfe zur Abwicklung eines Betriebsunterbrechungsschadens zu holen. Ihr Sachverständiger sorgt dafür, dass Sie die Grundlagen der Berechnung verstehen, unterstützt Sie bei Verhandlungen mit dem Versicherer und bei der Einleitung von schadenmindernden Maßnahmen.

Philip Merker Sachverständiger für Maschinenbewertungen

Philip Merker, MBA

Zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung von Maschinen und technischen Anlagen (DIN EN ISO / IEC 17024)

Colonnaden 46, 20354 Hamburg

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